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KSK 2020 124

Anschlusspfändung

Graubünden · 2021-02-15 · Deutsch GR
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provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'200.00 gehen zu Lasten der A._____ AG und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 2'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 800.00 wird der A._____ AG durch das Kantonsgericht erstattet.
  3. Die A._____ AG hat die C._____ AG für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen.
  4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  5. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 15. Februar 2021 Referenz KSK 20 124 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Bergamin, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Guetg, Aktuar Parteien A._____ AG Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B._____ gegen C._____ AG Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D._____ Gegenstand provisorische Rechtsöffnung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Maloja, Einzelrichter, vom 05.11.2020, mitgeteilt am 05.11.2020 (Proz. Nr. 335-2020-109) Mitteilung

18. Februar 2021

2 / 4 In Erwägung, – dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 5. November 2020 der C._____ AG in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja (Zahlungsbefehl vom 15. Juli 2020) für CHF 1'494'306.04, zuzüglich 5.3 % Zins auf CHF 1'419'030.58 seit 27. August 2019, sowie für das Grund- pfandrecht, verkörpert im Register-Schuldbrief über CHF 3'000'000.00, lastend im 3. Rang auf Grundstück Nr. E._____, GB F._____, provisorische Rechtsöffnung erteilte, – dass die A._____ AG (fortan: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 16. No- vember 2020 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dessen teilwei- se Aufhebung verlangte, wobei sie bereits im Antrag festhielt, für das Grund- pfandrecht sei keine Rechtsöffnung zu erteilen, – dass sie ihre Beschwerde im Wesentlichen damit begründet, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig und damit willkürlich festgestellt und überdies die Art. 80 ff. SchKG und Art. 58 ZPO verletzt, indem sie der Gesuchstellerin provisorische Rechtsöffnung auch für das Pfandrecht erteilt habe, obschon die C._____ AG (fortan: Beschwerdegegnerin) Rechtsöffnung allein für die Forderung verlangt habe, – dass es zwar zutrifft, dass sich die Beschwerdegegnerin in den Anträgen ihres Rechtsöffnungsgesuchs allein auf den Forderungsbetrag bezog, – dass sie jedoch unbestrittenermassen Betreibung auf Pfandverwertung einlei- tete und sich dabei ausdrücklich auf den Register-Schuldbrief stützte, der auf dem Grundstück in F._____ lastet, – dass die im Schuldbrief verkörperte und durch das Grundpfand sichergestellte abstrakte Forderung (Schuldbriefforderung) Gegenstand einer Betreibung auf Grundpfandverwertung sein muss, während die kausale Forderung (Grundfor- derung) nur Gegenstand einer ordentlichen Betreibung sein kann (BGE 140 III 180 E. 5.1.1), – dass die Vorinstanz daher den Sachverhalt nicht offensichtlich falsch feststell- te, wenn sie davon ausging, die Beschwerdegegnerin mache die Schuldbrief- forderung geltend, nicht die Grundforderung, – dass die Schuldbriefforderung und das Grundpfandrecht eine strikte Einheit bilden, weshalb die provisorische Rechtsöffnung nur uno actu für beide Ele- mente erteilt werden kann (BGE 140 III 36 E. 4; 134 III 71 E. 3; Daniel Staehe-

3 / 4 lin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 2. Aufl., Basel 2010, N 166 zu Art. 82 SchKG), – dass daher in einer Betreibung auf Pfandverwertung das Rechtsöffnungsge- such immer als auf die Forderung und das Pfandrecht gerichtet verstanden werden muss (BJM 2005 S. 85; Daniel Staehelin, a.a.O., N 38a und 65 zu Art. 82 SchKG), – dass der Forderungsbetrag, für den der Rechtsvorschlag beseitigt wird, durch die provisorische Rechtsöffnung für das Pfandrecht nicht erhöht wird, nach- dem Schuldbriefforderung und Pfandrecht durch den Grundbucheintrag in identischem Betrag erzeugt werden und fortan untrennbar verbunden sind, so dass keines der beiden Elemente ohne das andere oder in ungleicher Höhe bestehen kann (BGE 140 III 36 E. 4), – dass die Vorinstanz daher keine Rechtsverletzung beging, wenn sie im Ent- scheiddispositiv nicht nur für die Schuldbriefforderung, sondern zusätzlich auch für das Grundpfandrecht provisorische Rechtsöffnung erteilte, – dass sich die Beschwerde vor diesem Hintergrund als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist, – dass die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens bei diesem Ergebnis zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), – dass die Spruchgebühr beim vorliegenden Streitwert und angesichts des ver- ursachten Aufwands mit CHF 1'200.00 zu bemessen ist (vgl. Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG), – dass die Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin, die keine Honorar- vereinbarung und keine Honorarnote eingereicht hat, ermessensweise auf CHF 1'500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) festzusetzen ist (vgl. Art. 2 ff. HV),

4 / 4 wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'200.00 gehen zu Lasten der A._____ AG und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 2'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 800.00 wird der A._____ AG durch das Kantonsgericht erstattet. 3. Die A._____ AG hat die C._____ AG für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: